Der Gewerbeverein Amt Hennstedt hat seinen Sitz im Amtsgebiet Hennstedt.
Der Gewerbeverein Amt Hennstedt ist parteipolitisch neutral
a.) Zweck des Vereins ist:
aa.) Die Betreuung der Mitglieder und die Vertretung ihrer wirtschaftlichen und fachlichen Interessen
ab.) Pflege und Förderung des gesellschaftlichen und kulturellen Lebens
b.) Bei der Erfüllung der Aufgaben wird der Verein nach Möglichkeit mit den Gemeindevertretern und den örtlichen und überörtlichen Vereinen zusammenarbeiten.
a.) Ordentliche Mitglieder können werden:
b.) Ebenso können Personen und Firmen, die an der Erfüllung der Vereinsziele interessiert sind, Mitglieder des Vereins werden.
c.) Mitglieder, die sich um die Ziele und Organisation des Vereins Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
d.) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins und die Beitragsordnung an
e.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt muss mit dreimonatiger Frist zum Jahresschluss dem Vorstand schriftliche mitgeteilt werden.
Der Ausschluss kann erfolgen:
ea.) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
eb.) wegen unehrenhafter Handlungen
ec.) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 6 Monaten seit Fälligkeit rückständig sind und ihre Zahlungen nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
ed.) wegen vereinsschädigen Verhaltens
Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des gesamten Vorstandes. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
Auf das Vereinsvermögen hat das ausscheidende oder ausgeschlossene Mitglied keinen Anspruch, eben so wenig wie auf Rückerstattung geleisteter Mitgliedsbeiträge.
a.) Die Mitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht und sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
b.) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Belange des Vereins zu fördern
c.) Den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise unterstützen
d.) Zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge
Organe des Vereins sind:
a.) der ordentliche Vorstand
b.) der erweiterte Vorstand
c.) die Mitgliederversammlung
a.) Gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende leitet alle Verhandlungen und Vereinsgeschäfte im Rahmen dieser Satzung
b.) Der ordentliche Vorstand besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenführer
c.) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem ordentlichen Vorstand und mind. 3 Beisitzern
d.) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre; der Vorstand bleibt jedoch nach Ablauf seiner Amtsdauer solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig.
e.) Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitglieder-Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder scheiden in wechselnder Folge aus, und zwar um die Wechselfolge zu erreichen.
1.) Im zweiten Jahr nach Inkrafttreten der Satzung:
a.) der 2. Vorsitzende
b.) der Schriftführer
c.) die Hälfte der Beisitzer
Die neu gewählten Vorstandsmitglieder bleiben dann die vorgesehene Zeit von 4 Jahren im Amt.
2.) In der zweiten Folge scheiden aus:
a.) der Vorsitzende
b.) der Kassenführer
c.) die restlichen Beisitzer
Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern muss geheime Wahl erfolgen. Scheidet ein Mitglied im Laufe der Amtszeit aus, so kann der erweiterte Vorstand einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.
d.) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens 3 Tage vorher.
Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu führen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
e.) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
f.) Der Vorstand stellt das zur Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderliche Personal ein
g.) Im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach dieser Satzung können sich der Schriftführer und der Kassenführer gegenseitig vertreten.
a.) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn es mindestens fünf Mitglieder mit Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Die Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
b.) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Anträge aus dem Kreise der Mitglieder sollten mindestens eine Woche vorher dem Vorstand eingereicht werden. Auf Antrag von mindestens 3 Mitgliedern muss geheime Abstimmung erfolgen.
c.) Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. oder 2.Vorsitzenden geleitet.
d.) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
e.) Die jährlich einzuberufene ordentliche Mitgliederversammlung muss in dem 1. Kalendervierteljahr stattfinden.
f.) Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Alljährlich werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder ein Kassenprüfer im zweijährigen Wechsel gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig. In jedem Jahr muss mind. eine Prüfung stattfinden.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
a.) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen sind den Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
b.) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens Zweidrittel aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussfähigkeit ist innerhalb von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit Zweidrittel-Mehrheit der Anwesenden beschließen kann.
c.) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen dem Amt Hennstedt zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke zu.
Angenommen und unterzeichnet in der Mitgliederversammlung in
25779 Hennstedt
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